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Service AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wartungsleistungen

1.Geltungsbereich, abweichende Bedingungen des Auftraggebers

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungsleistungen (nachfolgend „Wartungs-AGB“ genannt) der Creo Medical GmbH, Hans-Bröckler-Str.29, 40764 Langenfeld (nachfolgend „wir“/“uns“ genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt), das heißt gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2 Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Auftraggebern über Wartung gelten ausschließlich unsere Wartungs-AGB sowie etwaig mit dem Auftraggeber individualvertraglich getroffene Abreden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers - insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen - gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Sind unsere Wartungs-AGB in das Geschäft mit dem Auftraggeber eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen gleicher Art zwischen dem Auftraggeber und uns, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

2.Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1 Etwaige Angebote von uns erfolgen freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie wurden als verbindlich gekennzeichnet. Erteilt der Auftraggeber auf der Grundlage der freibleibenden Angebote oder auch ohne vorangehendes Angebot einen Auftrag, so kommt ein Vertragsschluss – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande (ausreichend auch per E-Mail oder Telefax), sofern der Auftraggeber eine solche wünscht, spätestens mit Erbringung der Leistung. Der Auftrag des Auftraggebers hat für die von den jeweils beauftragten Leistungen betroffenen Produkte (nachfolgend „Vertragsprodukte“ genannt) alle relevanten Details (insbesondere Typ, technische Spezifikationen, Alter und Zustand, Standort, etc.) sowie sonstige für die Leistungserbringung maßgeblichen Gesichtspunkte (aus Sicht des Auftraggebers maßgebliche Leistungsintervalle, gegebenenfalls relevante gesetzliche und/oder behördliche Vorgaben (vgl. hierzu auch Ziff. 3.2) der Wartungs-AGB), etc.) zu bezeichnen. Sofern eine Auftragsbestätigung durch uns erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Leistungen und den Leistungszeitpunkt, allein diese maßgebend.

2.2 Gegenstand des Auftrags ist die nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. 2.1 vereinbarte Leistung, nicht jedoch – soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart – ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg. Die Leistungen beinhalten auch keine Fragen der rechtlichen Gestaltung oder Zulässigkeit. Eine Haftung für die Verwendbarkeit unserer Leistungen zu einem von dem Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht.

2.3 Sofern im Falle von Wartungsleistungen nicht ausdrücklich nach Maßgabe von Ziff. 2.1 als von uns geschuldet vereinbart, gehören insbesondere folgende Tätigkeiten nicht zu dem von uns zu erbringenden Leistungsumfang:

- Instandsetzungen und Reparaturen, insbesondere das Beseitigen von Störungen und Schäden, einschließlich Austausch und Erneuerung von schadhaften Teilen;
- Grundlegende Korrekturen am jeweiligen Vertragsprodukt (etwa solche, die sich nicht nur unerheblich auf die Funktionalität auswirken);
- Auswertung der Ergebnisse und Schwachstellen- bzw. Fehleranalyse sowie die Analyse von Optimierungspotential und Umsetzung von Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahmen, sofern mit zusätzlichem Aufwand verbunden;
- Austausch von Teilen, der nicht durch natürliche Abnutzung oder üblichen Verschleiß, sondern durch äußere Einwirkungen, wie z.B. unsachgemäße Handhabung, falsche Bedienung oder sonstige Eingriffe seitens der Auftraggeber oder Dritter, sowie durch andere, nicht von uns zu vertretende Umstände, etwa Umwelteinflüsse oder sonstige Höhere Gewalt (insbesondere Feuer, Erdbeben, Hochwasser, Sturm) bedingt ist;
- Sonstige Arbeiten, die dadurch notwendig werden, dass Reparaturen oder Änderungen an Vertragsprodukten vom Auftraggeber oder Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung durchgeführt worden sind.

2.4 Sofern nicht anders schriftlich oder in Textform vereinbart, können wir uns nach eigenem Ermessen zur Auftrags-durchführung sachkundiger Unterauftragnehmer bedienen.

3.Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber hat uns eine Kontaktperson als zentralen Ansprechpartner für den vereinbarten Leistungszeitraum zu benennen, der während der Durchführung des Vertrages für den Auftraggeber verbindliche Entscheidungen treffen kann und für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung steht. Erforderliche Entscheidungen des Auftraggebers sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien möglichst im unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.

3.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns oder von uns zur Leistungserbringung eingesetzten Dritten unentgeltlich bei der Leistungserbringung in zumutbarem und notwendigem Maße zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Insbesondere hat er alle für die beauftragten Wartungsleistungen notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen, insbesondere aktuelle Pläne, Anlagendokumentationen, Revisionsunterlagen, Betriebsdaten, Sicherheitshinweise, Bedienungsanleitungen, Wartungspläne, Herstellerinformationen, Informationen über etwaig bestehende Besonderheiten, vorgenommene Veränderungen, Abweichungen von üblicher Beschaffenheit der Vertragsprodukte, Auffälligkeiten der Vertragsprodukte und alle sonstigen in Bezug auf die Leistung erforderlichen Unterlagen/Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sowie alle für die Leistungserbringung bedeutsamen Vorgänge und Umstände mitzuteilen, auch wenn diese erst während unserer Tätigkeit bekannt werden. Sofern wir dem Auftraggeber im Vorfeld der Leistungserbringung – insbesondere im Falle der Beauftragung eines Dritten - die für die Wartung notwendigen Gerätschaften (nachfolgend „Wartungsset“ genannt) übermittelten, hat der Auftraggeber diese kostenfrei sorgfältig zu verwahren und auf erstes Anfordern von uns, spätestens jedoch – auch unaufgefordert – nach Beendigung der Geschäftsbeziehung an uns zurückzugeben. Das Wartungsset bleibt in unserem Eigentum.

3.3 Der Auftraggeber schafft zudem unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungen erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber
- die o.a. Unterlagen (vgl. Ziff. 3.2) fristgerecht zur Verfügung stellt;
- unseren Mitarbeitern oder mit der Leistungserbringung beauftragten Dritten jederzeit barrierefreien und allen einschlägigen Arbeitssicherheitsvorschriften genügenden Zugang zu den Vertragsprodukten, die Gegenstand der beauftragten Wartungsleistung sind, verschafft;
- auf ausdrückliche Anforderung von uns etwaig erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung stellt;
- unseren Mitarbeitern oder mit der Leistungserbringung beauftragten Dritten jederzeit unentgeltlichen Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Versorgungsanschlüssen sowie Verbrauchsstoffen (insbesondere Wasser und Strom) verschafft;
- die Vertragsprodukte auch in sonstiger Weise rechtzeitig vor Durchführung der Wartungsleistungen so vorbereitet, dass eine störungsfreie Leistungserbringung, ohne Risiken für im Eigentum des Auftraggebers oder Dritten Sachen, etc. ausreichend gesichert ist.

3.4 Die vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungsleistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf unsere Leistungserbringung hat, sind wir von der Verpflichtung zur Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Eine Haftung unsererseits für etwaige dem Auftraggeber hierdurch entstehende Schäden besteht nicht. Uns hierdurch entstehende Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

3.5 Die Erfüllung vorstehender Mitwirkungspflichten und/oder die Erbringung beauftragter Wartungsleistungen durch uns entbindet den Auftraggeber in keinem Fall von etwaig darüber hinaus gehenden, insbesondere gesetzlichen, behördlichen oder aus Vertrag mit Dritten resultierenden Pflichten, Bedienungsvorschriften, etc. die von den Leistungen betroffenen Vertragsprodukte betreffend (nachfolgend „sonstige Auftraggeberpflichten“ genannt). Für die Erfüllung der sonstigen Auftraggeberpflichten gilt, soweit für unsere Leistungen relevant, Ziffer 3.4 Sätze 2-6 entsprechend.

4.Selbstbelieferungsvorbehalt, Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

4.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung der von uns geschuldeten Leistung dafür erforderliche Leistungen unserer Subunternehmer trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt (s. nachfolgend) ein, so werden wir unseren Auftraggeber rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Leistungen um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind. Fälle Höherer Gewalt sind insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Epidemien und Pandemien und Epidemien (inkl. Covid19), Energie- und Rohstoffknappheit, Cyberangriffe, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen - z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden - und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

4.2 Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart oder folgt ein solcher aus gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben, deren Einhaltung im Rahmen der Beauftragung verbindlich vereinbart wurde (vgl. Ziffern 2.1 und 5.1), und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 4.1 überschritten, ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag zu kündigen, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist und das Ereignis nach Ziffer 4.1. bereits länger als 2 Monate andauert. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bis dahin erbrachte Leistungen nach Maßgabe des insoweit Vereinbarten zu vergüten.

5.Leistungszeiten/Verzug

5.1 Verbindliche Leistungstermine und -zeiten, ob im Sinne einer konkreten Datierung oder Festlegung von (z.B. Wartungs-) Intervallen, müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Die Verbindlichkeit eines Termins folgt nicht bereits aus einer etwaigen Festlegung eines Wartungsplans, wobei wir jedoch bemüht sind, die sich hieraus ergebenden Termine einzuhalten. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, so sind die Leistungen innerhalb eines Zeitfensters von maximal 3 Wochen vor oder nach dem jeweiligen Termin gemäß Wartungsplan zu erbringen. Nachfolgende Bestimmungen im Hinblick auf gesetzlich/behördlich vorgegebene Intervalle bleiben hiervon unberührt. Soweit Wartungsleistungen nach Maßgabe gesetzlich oder behördlich vorgegebener zeitlicher Intervalle (nachfolgend „vorgegebene Wartungsintervalle“) erbracht werden sollen, hat der Auftraggeber auf die jeweils relevanten Vorgaben im Rahmen seiner Bestellung ausdrücklich Bezug zu nehmen. Im Falle von vorgegebenen Wartungsintervallen sind wir berechtigt, nach unserem Ermessen, jedoch in terminlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber und unter Beachtung etwaig einschlägiger gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben, den konkreten Leistungszeitpunkt festzulegen. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn wir ein solches ausdrücklich schriftlich bestätigt haben oder die rechtlichen Voraussetzungen für ein Fixgeschäft gegeben sind.

5.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind wir zur Durchführung der jeweils beauftragten Leistungen nur während der üblichen Geschäftszeiten (Mo-Fr. außer an bundeseinheitlichen Feiertagen, 8-18 Uhr) verpflichtet. Leistungen, die nach vorheriger Abstimmung mit uns außerhalb der üblichen Geschäftszeit ausgeführt werden, werden zzgl. angemessener Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit je angefangener Stunde je Mitarbeiter vergütet. Von einer Angemessenheit ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die entsprechenden Zuschläge aus tarifvertraglichen oder anderen anwendbaren betrieblichen Regelungen ergeben, was wir, sofern ein Rückgriff auf tarifvertragliche oder anderweitig betrieblich geregelte Sätze erfolgt, dem Auftraggebern auf Anfrage in geeigneter Form nachzuweisen haben.

5.3 Sind für die Erbringung unserer Leistungen keine bestimmten Termine, sondern ist eine Frist vereinbart, beginnt diese nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen geleistet sind, für die Leistungserbringung erforderliche Informationen erteilt und sonstige notwendige Mitwirkungshandlungen (vgl. insbesondere Ziffer 3) erbracht wurden, etc. Entsprechendes gilt für Leistungstermine. Hat der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Im Falle von zeitlichen Verschiebungen nach Maßgabe dieser Ziffer 5.3 gelten Ziffer 3.4 Sätze 4-6 entsprechend.

5.4 Zeigt sich vor Durchführung unserer Leistungen, dass zunächst Reparaturen /Instandsetzungen erforderlich sind, sind wir, nach entsprechender Mitteilung an den Auftraggebern, berechtigt, die Wartungsleistungen bis zur Durchführung der Reparatur / Instandsetzung durch den Auftraggebern oder von dem Auftraggebern beauftragte Dritte zurückzuhalten. Ziffer 3.4 Sätze 4-6 gelten entsprechend

6.Abschluss der Leistungen

6.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Abschluss der Arbeiten mittels Unterzeichnung eines Service-Berichts durch den Auftraggeber, anderenfalls durch unsere Mitteilung gegenüber dem Auftraggeber dokumentiert.

6.2 Die Fälligkeit der Vergütung (vgl. hierzu im Einzelnen Ziff. 7.) tritt, sofern nicht abweichend vereinbart, spätestens mit Abschluss der Leistungen, spätestens jedoch mit Mitteilung nach Maßgabe von Ziff. 6.1 dieser Wartungs-AGB ein.

7.Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1 Alle unsere Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO zuzüglich vom Auftraggeber zu tragender Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Preise sowie Preiszuschläge werden nach unserer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preisliste ermittelt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Fahrtkosten sind auf Basis von uns vorzulegender Angaben zu Anfahrtsweg, etc. gesondert zu erstatten.
7.2 Unsere Rechnungen sind zahlbar binnen 30 Tagen nach Erbringung der Leistungen und Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto.

7.3 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Auftraggeber nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8.Haftung/Ausschluss und Begrenzung der Haftung

8.1 Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

8.2 Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 8.1 gilt nicht,

a) für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
b) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Auftraggeber vertrauen darf;
c) im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
d) im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
e) soweit wir die Garantie für das Vorhandensein eines Leistungserfolges übernommen haben;
f) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

8.3 Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 8.2, dort c), e) und f), vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

8.4 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 8.1 bis 8.3 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

8.5 Ansprüche des Auftraggebers nach Maßgabe der vorstehenden Absätze verjähren innerhalb von einem Jahr. Der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Ziffer 8.2 dieser Wartungs-AGB gilt entsprechend.

8.6 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.Schutzrechte Dritter

9.1 Wir sind lediglich verpflichtet, die Leistungen frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter zu erbringen, die auf gewerblichen Schutzrechten oder anderem geistigen Eigentum beruhen und die wir bei Vertragsabschluss kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
.
9.2 Unsere Verpflichtung nach Ziffer 9.1 erstreckt sich nicht auf Fälle,

a) in denen die Schutzrechtsverletzung sich daraus ergibt, dass wir uns bei der Erbringung der Leistungen nach Informationen oder sonstigen Angaben gerichtet haben, die uns der Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder vorgegeben hat, oder
b) in denen die Schutzrechtsverletzung durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung durch den Auftraggeber oder dadurch verursacht wird, dass die Leistungen vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von uns erbrachten Leistungen vermischt oder eingesetzt werden.

9.3 Unsere Haftung nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt.

10.Geheimhaltung/ Datenschutz

10.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung der geschäftlichen Beziehungen mit uns zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über unser Unternehmen beinhalten, sofern wir die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben (nachfolgend insgesamt vertrauliche Informationen). Der Auftraggeber wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns sowie der hierauf beruhenden Einzelverträge verwenden.

10.2 Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der ausdrücklichen und vorherigen schriftlichen Zustimmung unsererseits.

10.3 Die Geheimhaltungspflicht gemäß obiger Ziffer 10.1 besteht nicht, soweit die jeweilige vertrauliche Information nachweislich:

a) ohne Zutun des Auftraggebers allgemein bekannt sind oder werden oder
b) dem Auftraggeber bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder
c) von dem Auftraggeber ohne unser Zutun und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt wird oder
d) aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.

10.4 Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten unter Einhaltung der jeweils geltenden Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung).

11.Schutzrechte, Nutzungsrechte, Eigentum und Eigentumsvorbehalt

11.1 Die Erbringung unserer Leistungen an Vertragsprodukten setzt voraus, dass diese im Eigentum des Auftraggebers stehen oder der Auftraggeber über sonstige Besitzrechte, die die Erbringung unserer Leistungen in rechtmäßiger Weise erfassen, verfügt.

11.2 Sofern nicht anders vereinbart, bestehen und verbleiben Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Leistungs- und sonstigen Eigenschaftsbeschreibungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere Leistungen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – bei uns; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

11.3 Sofern nach Maßgabe des vertraglich Vereinbarten das Eigentum an von uns geschaffenen Arbeitsergebnissen und/oder sonstigen Liefer-/Leistungsgegenständen auf den Auftraggebern übergehen soll, erfolgt ein solcher Eigentumsübergang erst mit vollständiger Zahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

11.4 Ziff. 11.3 gilt entsprechend für Nutzungsrechte, soweit die Einräumung solcher Gegenstand des vertraglich Vereinbarten ist.

11.5 Eine direkte oder mittelbare Nutzung der von uns erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch uns gestattet. „Dritter“ im Sinne dieser Regelung sind auch Auftraggeberseitige Konzerngesellschaften im Sinne von §§ 15ff. AktG.

12.Schriftform/Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ Anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld unser Sitz.

12.2 Wir sind jederzeit berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag teilweise oder in ihrer Gesamtheit auf verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG zu übertragen.

12.3 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang einer Individualvereinbarung (§ 305 b BGB) bleibt unberührt.

12.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggebern an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

Creo Medical GmbH, Version 05/2022

AGB Wartungsleistungen

Kontakt

Tel.: +49 (0)2173 / 200 47-0
Fax: +49 (0)2173 / 200 47-40
E-Mail: endotechnik.info@creomedical.com

 

Creo Medical GmbH
Hans-Böckler-Str. 29
40764 Langenfeld
Deutschland

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